Der Erwerb und der legale Besitz von Waffen ist in Deutschland über das Waffenrecht und die Waffenverwaltungsvorschrift geregelt. Der erste Schritt ist dabei das Interesse am Schießsport. In der Regel macht der Interessierte bei einem Schnupperschießen mit, wo meist klein anfangen wird: Kleinkaliber Kurz- und Langwaffen, danach vielleicht eine 9 mm Kurzwaffe. Beim zweiten Schnupperschießen dann vielleicht auch mal Ordonanzgewehr oder .357 Magnum und .45 Automatic Colt Pistol.
Am Ende wird dann entschieden, ob dem Verein beigetreten wird, oder nicht.
Mit Eintritt in einen Schießsportverein, beginnt eine Art Probezeit für den Schützen. Er muss nun mit dem Training beginnen, denn nur wer regelmäßig mindestens 12 Mal in 12 Monaten trainiert und dies gegenüber der Waffenbehörde nachweist, hat überhaupt ein Bedürfnis eine Waffe zu erwerben. Zum Nachweis führt jeder Sportschütze ein Schießbuch, in dem festgehalten wird, wann er welche Disziplin in welchem Kaliber auf welche Entfernung geschossen hat. Der Vorsitzende des Vereins unterzeichnet und beglaubigt die Schießnachweise.
Der Verein meldet das neue Mitglied an den zugehörigen Schießsportverband. Die Mitgliedschaft in einem Verband ist wichtig, denn nur bei aktiver Teilnahme kann für die entsprechende Disziplin später den Erwerb einer Waffe beantragen.
Innerhalb des ersten Jahres muss der Schütze zudem eine staatlich anerkannte Waffensachkundeprüfung ablegen. Die Sachkundeprüfung wird bei uns im Verein durchgeführt. Es gibt eine theoretische und praktische Prüfung, die mit einer Führerscheinprüfung vergleichbar ist. Wer besteht, erhält ein Sachkundezeugnis. Wer Waffen erwerben will, muss die sichere Aufbewahrung gewährleisten. Deswegen muss vor dem Erwerb einer Waffe ein genormter Schrank angeschafft werden.
Aktuell gilt: Waffenschränke EN 1143-1, Grad 0 oder Klasse 1 Munitionsaufbewahrung Behältnis mit Schwenkriegelschloss.
Beim Beantragen einer Waffenbesitzkarte wird der Waffenbehörde durch Rechnungen und Fotos nachgewiesen, dass die Waffen auch sicher verwahrt werden können. Hat der Schütze nun nach einem Jahr ein Bedürfnis, die notwendige Sachkunde und die geeignete Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition, kann er beim Vorsitzenden den Kauf einer bestimmten Waffe für eine bestimmte sportliche Disziplin beantragen. Hält ihn der Vereinsvorstand für persönlich geeignet, eine Waffe zu erwerben, wird der Antrag samt Schießbuch an den Schießsportverband – in unserem Fall an den Hessischen Schützenverband über den Bezirk geschickt. Der Verband prüft dann die Einträge im Schießbuch und stellt fest, ob ein sportliches Bedürfnis besteht.
Ist dies der Fall, dann erteilt der Verband seine Zustimmung. Der Schießsportverein übt an dieser Stelle eine soziale Kontrollfunktion aus: Nur wer wirklich zum Nutzen einer Waffe auf dem Schießstand geeignet ist, erhält auch die Zustimmung. Und nein, nicht jeder bekommt die Zustimmung, in unserem Verein wurde die Zustimmung auch schon mal verweigert.
Denn letztendlich ist es so: Befürwortet der Verein einem Neu-Schützen eine Waffe, obwohl dieser ein Sicherheitsproblem darstellt, wird diese Person auf dem Schießstand zum Risiko für die restlichen Vereinsmitglieder.
Der Verband prüft nur, ob das Bedürfnis für eine Disziplin überhaupt vorhanden ist. Dies ist der Fall, wenn aktiv teilgenommen wird und regelmäßig trainiert wird. Dann folgt der erste Gang zur örtlich zuständigen Waffenbehörde, wo alle Unterlagen eingereicht werden und eine Waffenbesitzkarte beantragt wird. Die Behörde durchleuchtet den Antragsteller dann über das Bundeszentralregister (Führungszeugnis, kurz: BZR) und das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (laufende Verfahren, kurz: ZStV). Liegen keine Einträge und keine Waffenbesitzverbote vor, wird die Waffenbesitzkarte genehmigt.
Die Überprüfung geschieht übrigens regelmäßig automatisiert, so dass bei rechtsuntreu gewordenen Bürgern die Waffen auch später noch „eingezogen“ werden können, wie es im Amtsdeutsch heißt. Nach der Ausstellung der Waffenbesitzkarte würde dann der Kauf der ersten Waffe über einen sogenannten Voreintrag beantragt. z. B. Ich melde meiner Waffenbehörde, ich möchte eine Kurzwaffe im Kaliber 9 mm Luger auf grüne WBK mit Voreintrag kaufen, was dann mit Datum in die Karte gedruckt wird und ein Jahr gültig ist. Innerhalb dieses einen Jahres ist es mir möglich bei einem Händler, oder auch von privat eine Kurzwaffe 9 mm Luger zu erwerben. Wenn ich dann die Waffe gekauft habe, muss ich innerhalb von 14 Tagen den Kauf bei der Behörde anmelden.
Zudem muss der Verkäufer den Verkauf melden. Das bedeutet in der Praxis, dass Käufer und Verkäufer bei ihrer Waffenbehörde die Waffe ein- bzw. austragen lassen. Dabei wird festgehalten, wann die Waffen von wem gekauft, und beim Verkäufer an wen verkauft wurde. So ist „der Besitzweg“ einer legalen Waffe klar nachvollziehbar. Wird eine zweite Waffe beantragt, dann wiederholt sich das Ganze selbstverständlich. Zudem gibt es noch die Einschränkung, dass pro halbem Jahr nur zwei Waffen erworben werden können.
Thorsten Winter
1. Vorsitzender
Waffensachverständiger.
Schützenverein Selzerbrunnen e.V.
Dortelweiler Str. 29
61184 Karben
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