Satzung

Satzung

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    (1) 1921 gegründete Verein führt den Namen "Schützenverein Selzerbrunnen 1921 e.V. Karben", im Verlauf dieser Satzung "Verein" genannt.


    (2) Er hat seinen Sitz in Karben und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main unter der Nr. 73VR12895 eingetragen.


    (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • § 2 Zweck und Aufgabe

    (1) Der Verein dient der Pflege des Schießsports auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er fördert seine Mitglieder in der Ausübung des Schießsports unter Ausschluss aller politischen, ethnischen und konfessionellen Einflüsse sowie durch Pflege der Geselligkeit, des Brauchtums und der Tradition des Schützenwesens.


    Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige Förderung zuteilwerden.


    (2) Mit der freiwilligen Anerkennung der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. erkennt der Verein für sich und seine Mitglieder vorbehaltlos die Satzung des Landessportbundes Hessen und die Satzungen der zuständigen Fachverbände an.


    (3) Mitglieder anderer Schießsportverbände - soweit sie gemäß dem Bundesverwaltungsamt anerkannt sind (z.B. BDMP, DSU, BDS usw.) - wird die Möglichkeit geboten, das Schießen gemäß den jeweils gültigen Schießsportregeln auf dem Schießstand des Vereins eigenverantwortlich und nach erfolgter Vereinbarung mit dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins durchzuführen.

  • § 3 Gemeinnützigkeit

    (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


    (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


    (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • § 4 Mitgliedschaft

    (1) Der Verein


    • Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)


    • Fördernde Mitglieder


    • Jugendmitglieder (bis zum 18. Lebensjahr)


    • Ehrenmitglieder


    (2) Erwerb der Mitgliedschaft


    • Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag und ggf. einer Probezeit, die max. bis zu sechs (6) Monate betragen kann, der geschäftsführende Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand kann zum Antrag auf Mitgliedschaft vom Antragsteller ein Führungszeugnis verlangen.

    • Die Aufnahme einer Person in den Verein kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.


    • Fördernde Mitglieder sind solche, die den Verein ideell und finanziell unterstützen.


    • Bei Jugendmitgliedern ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.


    • Zu Ehrenmitgliedern können von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.


    (3) Beendigung der Mitgliedschaft


    Die Mitgliedschaft endet


    • mit dem Tod des Mitglieds


    • durch Austritt (Dieser ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss spätestens bis zum 30. September eines Jahres schriftlich erklärt werden, da sich sonst die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr verlängert.)

    • durch Ausschluss (Ein Mitglied kann durch den erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden (siehe hierzu § 8 Punkt 1 - 5)

  • § 5 Mitgliedsbeitrag und sonstige zu erbringende Zahlungen, Leistungen

    (1) Durch die Jahreshauptversammlung wird die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedbeitrags, der Aufnahmegebühr, der Schießpauschalen, die Anzahl der Arbeitsstunden, der finanziellen Ausgleichszahlung für nichtgeleistete Arbeitsstunden und auch die Altersgrenze, bis zu den jährlichen Arbeitsstunden zu leisten sind, festgelegt.


    (2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können zweckgebundene Umlagen erhoben werden, die ebenfalls von der Jahreshauptversammlung zu beschließen sind.


    (3) Die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag sind mit Beginn der Mitgliedschaft (ggf. bei Anfang Probezeit) unverzüglich zu entrichten.


    (4) Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr und Arbeitsstunden ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Hierzu ist immer ein schriftlicher Antrag beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Die sorgfältige Überwachung/Erfassung der geleisteten Stunden bzw. nicht geleisteter Stunden obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

  • § 6 Mitgliedsrechte

    (1) Die Mitglieder haben das Recht,


    • sämtliche Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der Schieß-, Stand- und Hausordnung zu nutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

    • an einzelnen Schießsportdisziplinen entsprechend den Ausschreibungen der Sportordnung, den Beschlüssen des Hessischen Schützenverbandes, dem Landesportbund Hessen, dem Schützenbund, -gemäß den gesetzlichen Bestimmungen-, teilzunehmen, wobei die Anmeldeformalitäten grundsätzlich durch den Verein (z.B. Referent Pistole, Gewehr, Bogen) vorzunehmen sind.


    • an der Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlungen teilzunehmen und ab dem 18. Lebensjahr Anträge zu stellen, ihr Stimmrecht auszuüben und sind ab diesem Alter wählbar.


    • schriftliche Beschwerden beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen, wenn sie sich in Bezug auf Vereinsbelange in ihren Rechten ungerecht behandelt fühlen. Beschwerden sind in der ersten Vorstandssitzung nach dem Beschwerdeeingang vom geschäftsführenden Vorstand zu behandeln und das Ergebnis der Beratung ist dem Beschwerdeführer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen den Bescheid kann der Beschwerdeführer auf der Einberufung einer Mitgliederversammlung bestehen, in der er das Recht auf persönliche Anhörung besitzt.


    • Mitglieder unter 18. Jahren stimmen ihre Belange mit dem/der Referent/-in Jugend ab, die ihre Interessen in der Jahreshauptversammlung wahrnimmt.


  • § 7 Mitgliedspflichten

    (1) Die Mitglieder sind verpflichtet


    • die jeweils gültige Satzung des Vereins und alle ergangenen Beschlüsse anzuerkennen und danach zu handeln.


    • den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen.


    • den Anordnungen des erweiterten Vorstandes oder eines vom erweiterten Vorstand Beauftragten (z.B. „Schießbetriebsdienst") Folge zu leisten und die gesetzlichen Bestimmungen z.B. des Waffengesetzes und der Schießstandordnung zu beachten.


    • das Vereinseigentum zu schonen und pfleglich zu behandeln.


    • am Lastschrifteinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen und für ausreichend Deckung des Kontos für die Abbuchung zu sorgen.


    • sonstige Zahlungen (z.B. Schießpauschale) entsprechend den Erfordernissen bargeldlos durch Überweisung auszuführen.


    • dem Verein eine gültige E-Mail-Adresse, Telefonnummer und eine gültige Postanschrift mitzuteilen und Veränderungen persönlicher Daten unverzüglich anzugeben.


    • grundsätzlich der Nutzung von Bildmaterial in Medien und auf der vereinseigenen Homepage zuzustimmen, soweit dies mit sportlichem und vereinsinternem Interesse geschieht. Widersprüche müssen schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.


  • § 8 Maßregeln

    (1) Bei groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins, gegen Sicherheitsbestimmungen oder wenn nach zweimaliger schriftlicher Mahnung ein Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, kann der geschäftsführende Vorstand Maßregeln (Verwarnung, Schießverbot, Hausverbot usw.) ergreifen, die bis zum Vereinsausschluss gehen können.


    (2) Mit Beginn eines Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitglieds bis zur endgültigen Entscheidung.


    (3) Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der schriftlichen Beschwerde gegen seinen Ausschluss zu. In diesem Fall entscheidet eine außerordentliche Jahreshauptversammlung, die innerhalb von 3 Monaten einzuberufen ist.


    (4) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen wie z.B. Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen oder Spenden. Auch müssen alle in Verwahrung befindlichen Gegenstände des Vereins an diesen zurückgeben werden.


    (5) Ansprüche des Vereins auf rückständige Geldforderungen oder sonstige Schadensansprüche bestehen grundsätzlich weiter.


  • § 9 Organe des Vereins

    • Jahreshauptversammlung


    • der geschäftsführende Vorstand


    • der erweiterte Vorstand mit den Referenten


    • die Mitgliederversammlung


    Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der geschäftsführende Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.


  • § 10 Jahreshauptversammlung

    (1) Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die ordnungsgemäß durch den geschäftsführenden Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder.


    (2) Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt und soll im Monat März durchgeführt werden.


    (3) Die Einberufung -mit Angabe der Tagesordnung- muss spätestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen. Der geschäftsführende Vorstand sendet die schriftliche Einladung -ggf. einen Nachtrag der eingegangenen Anträge- grundsätzlich an die von dem Mitglied zuletzt genannte E-Mail-Adresse. Nur in Ausnahmefällen erfolgt die Entsendung der Einberufung an die Postanschrift.


    (4) Die Tagesordnung muss die folgenden Punkte enthalten:


    • Jahresbericht des Vorsitzenden


    • Jahresberichte der Referenten


    • Bericht des Schatzmeisters


    • Bericht der Kassenprüfer


    • Entlastung des Schatzmeisters (auch wenn keine Neuwahlen stattfinden)


    • Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes (nur wenn Neuwahlen folgen)


    • Erforderlichenfalls Hinweis auf Neuwahlen, wenn diese anstehen (Vorstand, Kassenprüfer, Bestätigung der Referenten des erweiterten Vorstands)

    • Anträge (liegen Anträge vor, müssen diese unter Nennung des Themas in die Einladung aufgenommen werden) 


    • Erforderlichenfalls Satzungsänderung (nur, wenn eine solche ansteht)


    • Verschiedenes


    (5) Anträge müssen spätestens bis zum 15. Februar des Jahres beim Schriftführer schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden. Diese müssen den Mitgliedern bis zur Jahreshauptversammlung zur Kenntnis gebracht werden (Vorbereitungszeit für Abstimmungen).


    (6) Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird dabei die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht, muss entsprechend dem Vereinsrecht eine

    neue Jahreshauptversammlung einberufen werden -dies kann am gleichen Abend 1⁄2 Stunde später erfolgen- die dann ohne Quorum beschlussfähig ist.


    (7) Außerordentliche Jahreshauptversammlungen müssen durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des

    Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Jahreshauptversammlung ist spätestens drei (3) Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen. Weitere Anträge müssen spätesten acht (8) Tage vor der außerordentlichen Jahreshauptversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden.


    (8) Für die Einladungsform und -frist sowie die Beschlussfähigkeit gelten die gleichen Festlegungen wie bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung (s. Abs. 3, 4 und 5).


    (9) Die Jahreshauptversammlung entscheidet bei sachbezogenen Anträgen mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


    (10) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch schriftliche Abstimmung.

    Gewählt ist, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint.

    Alle übrigen Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, müssen jedoch auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes auch durch schriftliche Abstimmung durchgeführt werden.

    Bei Stimmengleichheit muss eine Stichwahl erfolgen.


    (11) Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Leiter der Jahreshauptversammlung schriftlich vorliegt.


    (12) Für anstehende Wahlen ist ein Wahlausschuss -bestehend aus 3 Mitgliedern- zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen, ihre Ergebnisse bekanntzugeben, das Protokoll über die erfolgten Wahlen zu erstellen und dieses zu unterschreiben.


    (13) Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


  • § 11 Geschäftsführender Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, gemäß § 26 BGB. im weiteren Dokument „geschäftsführender Vorstand" genannt.


    • 1 Vorsitzender


    • 2. Vorsitzender



    • Schriftführer


    • Schatzmeister


    (2) Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.


    (3) Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Der geschäftsführende Vorstand kann Budgets zum sinnvollen Bewirtschaften eines Geschäftsjahres aufstellen.


    (4) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Kredite bis zu einer max. Höhe von 50.000,00 Euro aufzunehmen und diese zu verlängern. Bei Erfordernis zur Aufnahme von höheren Krediten entscheidet die Jahreshauptversammlung.


    (5) Der geschäftsführende Vorstand sollte mindestens 4-mal jährlich in nicht öffentlichen Sitzungen zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei

    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse festzuhalten sind.

    Die Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Nur in einem Ausnahmefall kann ein Beschluss bei genauer Angabe des Beschlussgegenstandes durch schriftliche Rundfrage bei allen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands herbeigeführt werden.


    (6) Der geschäftsführende Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.


    (7) Der geschäftsführende Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.


    (8) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während seiner Amtszeit aus, kann der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch einsetzen.


    (9) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter des geschäftsführenden Vorstandes in einer Person ist unzulässig.

     

    (10) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über Ehrungen von Vereinsmitgliedern und führt die erforderlichen Formalitäten durch (z.B. Ehrungen durch den Hessischen Schützenverband, Sportbund usw.).

  • § 12 Referenten als erweiterter Vorstand

    (1) Für die Erfüllung der anstehenden laufenden Aufgaben im Verein, die sowohl den sportlichen Bereich, als auch den wirtschaftlichen und logistischen Bereich des Schützenhauses und der Schießstandanlagen betreffen, werden Referenten vom geschäftsführenden Vorstand oder den Mitgliedern vorgeschlagen, die von der Jahreshauptversammlung für drei Jahre zu bestätigen sind.


    (2) Die Anzahl der Referenten ist in der „Referenten-Geschäftsordnung" detailliert mit ihren Aufgabenbeschreibungen aufgeführt und kann jederzeit durch die Jahreshauptversammlung ergänzt oder verringert werden.


    (3) Scheidet ein Referent während der Amtszeit aus, kann der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch einsetzen. Eine Bestätigung durch eine Jahreshauptversammlung ist in diesem Ausnahmefall dann nicht erforderlich.


  • § 13 Mitgliederversammlung

    (1) Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen eine Mitgliederversammlung einberufen, um für eine zu treffende Entscheidung die Meinung von möglichst vielen Mitgliedern zu hören.


    (2) Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies fordern.


    (3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung sollte spätestens 3 Wochen vor dem Termin erfolgen. Im Einladungsschreiben ist der Grund/sind die Gründe der Mitgliederversammlung anzugeben.


    (4) Die Mitgliederversammlung fasst keine Beschlüsse im Sinne des § 10 (Jahreshauptversammlung). Sie gibt Empfehlungen an den geschäftsführenden Vorstand oder die Jahreshauptversammlung. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.


    (5) Wahlen können von der Mitgliederversammlung nicht durchgeführt werden.


    (6) Die Beschlussfassung über die Empfehlung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.


    (7) Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder über die Behandlung der Empfehlung zu unterrichten.


    (8) Bei Ablehnung der Empfehlung durch den geschäftsführenden Vorstand ist dieser verpflichtet, einen entsprechenden Tagesordnungspunkt für die nächstfolgende Jahreshauptversammlung zur endgültigen Entscheidung aufzunehmen.


  • § 14 Kassenprüfung

    1) Die Jahreshauptversammlung wählt für jeweils zwei 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die ein Jahr Versatz haben sollen.

     

    (2) Zu ihren Aufgaben gehören die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.


    (3) Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder deren Angehörige können keine Kassenprüfer sein.


  • § 15 Ausschüsse

    (1) Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.


    (2) Die Ausschüsse haben die ihnen übertragenen Aufgaben entscheidungsreif und termingerecht zur Beschlussfassung für den geschäftsführenden Vorstand vorzubereiten.


    (3) Die Mitglieder des Ausschusses bestimmen einen Vorsitzenden, der dem geschäftsführenden Vorstand über Erfüllungsgrad und Stand der übertragenen Aufgaben zu berichten hat.


  • § 16 Datenschutz

    (1) Der Verein speichert personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder, übermittelt und verändert diese im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.


    Jedes Mitglied hat das Recht auf


    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,


    • Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,


    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren


    • Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt.


    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung


    • unzulässig war.


    (2) Dem geschäftsführenden Vorstand und deren Beauftragten ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen

    oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und deren Beauftragte hinaus.


    (3) Der geschäftsführende Vorstand ist jedoch berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten an die übergeordneten Sportorganisationen weiterzugeben, soweit diese für die Verfolgung der Vereins- und Verbandsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind.


    (4) Der Verein unterwirft sich bezüglich der Überprüfungsrechte dem Datenschutzbeauftragten des hessischen Schützenverbandes, der die Einhaltung des Datenschutzes im Verein kontrolliert, soweit der Verein keinen eigenen Datenschutzbeauftragten bestellt.

    Dieser muss mindestens das 30. Lebensjahr vollendet und Kenntnisse des Datenschutzes haben. Der Verein kann hierfür auch einen externen Datenschutzbeauftragten hinzuziehen.


  • § 17 Ehrungen

    Beschreiben Sie den Artikel oder beantworten Sie die Frage, sodass interessierte Besucher der Website weitere Informationen erhalten. Sie können diesen Text mit Aufzählungszeichen sowie kursiver oder fetter Schriftart hervorheben und Links hinzufügen.
  • § 18 Auflösung

    (1) Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der geschäftsführende Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dieser beantragt und die zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Jahreshauptversammlung (siehe §10, Ziffer 6) mit 3⁄4-Mehrheit in namentlicher Abstimmung dies entsprechend beschließt. Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene außerordentliche Jahreshauptversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind.


    (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen -nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten- an die Stadt Karben, die es unmittelbar und ausschließlich für

    gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.


Beschlossen durch die Jahreshauptversammlung am 21.03.2018.

 

Karben, den 21.03.2018

 

In diesem Dokument wurde auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise geachtet. Wo dieses nicht möglich war, wird zugunsten der besseren Lesbarkeit das ursprüngliche grammatische Geschlecht gewählt. Es wurde hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit auch jeweils das andere Geschlecht angesprochen ist.

Share by: